Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle infarbe! erteilten Aufträge gelten die allgemeinen Vertragsgrundlagen für Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen. Diese nachfolgend aufgeführten Grundlagen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend nach Auftragsvergabe widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2. Vergütung
3. Fälligkeit der Vergütung
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5. Eigentumsvorbehalt
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7. Haftung
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9. Schlussbestimmungen

Stundensätze und Nutzungsvergütung


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder infarbe! erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von infarbe! weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt infarbe!, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Zeitaufwand der infarbe!-Leistungen berechnete Vergütung als vereinbart.

1.4. infarbe! überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

1.5. infarbe! hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt entweder auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Angebots, worin Umfang, Nutzungsart und Nutzungsumfang der zu erbringenden Leistung festgelegt werden, oder auf Grundlage der üblichen Stundensätze für infarbe!-Leistungen (siehe unten). Für nachträgliche Leistungen gelten ebenfalls die üblichen Stundensätze für infarbe!-Leistungen. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist infarbe! berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die infarbe! für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von infarbe! hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann infarbe! die banküblichen Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.


4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der üblichen Vergütung der infarbe!-Leistungen gesondert berechnet.

4.2. infarbe! ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, infarbe! entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von infarbe! abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, infarbe! im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden vom Auftraggeber erstattet.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4. infarbe! ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat infarbe! dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit der vorherigen Zustimmung von infarbe! geändert werden.


6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind infarbe! Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch infarbe! erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist infarbe! berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. infarbe! haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber infarbe! 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. infarbe! ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


7. Haftung

7.1. infarbe! verpflichtet sich, überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln und haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2. infarbe! verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet infarbe! für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern infarbe! notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von infarbe!. infarbe! haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für infarbe!.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet infarbe! nicht.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei infarbe! geltend zu machen, nach dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei und abgenommen.


8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. infarbe! behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann infarbe! eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller infarbe! übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber infarbe! von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


9. Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort ist der Sitz von infarbe! ::: Grafik und Mediendesign.

9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.




infarbe! ::: Stundensätze

Entwurfsvergütung

Stundensatz A:
Beratung, einfache Layout-Aufgaben und Korrekturen: 52,– EUR
zzgl. gesetzl. MWSt. und ggf. Nutzungsvergütung

Stundensatz B:
Konzeption, Text, Layout und Grafik, Digitale Bildbearbeitung, Illustration, Umbruch und Korrektur: 56,– EUR
zzgl. gesetzl. MWSt. und ggf. Nutzungsvergütung

Stundensatz C:
Gestaltung und Realisierung von Internet-Anwendungen,
Multimedia, Animation: 60,– EUR
zzgl. gesetzl. MWSt. und ggf. Nutzungsvergütung

Sonstige Leistungen:
Briefing, Reinzeichnung, Recherche, Auftrags-/ Produktionsabwicklung, Fahrtzeiten etc.: 52,– EUR
zzgl. der gesetzl. MWSt.
Nutzungsvergütung

Die kreativen Leistungen, die wir für Sie erbringen, unterliegen dem Urheberrecht und werden gesondert berechnet.

Während Konzepte, Entwürfe und Texte nach Aufwand entlohnt werden, richtet sich die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten jeweils nach Art und Umfang der Nutzung:

Nutzungsar
t (einfache Nutzung, alleinige/ausschließliche Nutzung)
+ Nutzungsgebiet (regional, national, europaweit, weltweit)
+ Nutzungsdauer (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt)
+ Nutzungsumfang (gering, mittel, umfangreich)
= Gesamtnutzungsfaktor

Gesamtnutzungsfaktor x Entwurfsvergütung A/B/C = Nutzungsvergütung